Weiterführende Informationen
Hier haben wir eine Reihe von Informationen für Sie zusammengestellt:
Die 5 Pflegegrade werden seit 2017 durch ein Punktesystem und nicht mehr durch die Minuten der Pflegezeit berechnet. Gleich bleibt jedoch, dass ein Gutachter des MDK zu der pflegebedürftigen Person nach Hause kommt. Die Begutachtung wird dann mithilfe des neuen Begutachtungsassessment (NBA) durchgeführt.
Was prüft der MDK beim Pflegegrad?
Der Medizinische Dienst stellt Fragen über die Selbständigkeit und Fähigkeiten in 6 Lebensbereichen, sogenannten Modulen:
- Mobilität
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Was muss man beim Besuch des MDK beachten?
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Legen Sie den Termin so, dass er in Ihren Zeitplan passt
- Tragen Sie alle wichtigen Unterlagen sorgfältig zusammen
- Machen Sie sich mit den Begutachtungskriterien vertraut
- Bereiten Sie die pflegebedürftige Person auf den Termin vor
- Starten Sie erst, wenn alle da sind
Eine Orientierungshilfe, ob die Beantragung eines Pflegegrades Sinn macht, kann Ihnen der Pflegegradrechner bieten:Â https://www.pflegegrad-berechnen.de
Die Ersatzpflegeperson übernimmt alle Aufgaben, die dazu beitragen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Beispielsweise kann Ihr Pflegedienst stundenweise vor Ort sein. Das Budget dafür beträgt 1.612€ pro Kalenderjahr (Stand Juni 2024). Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die zu pflegende Person hat eine Pflegegradeinstufung von 2 bis 5
- die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
- die Verhinderungspflege sollte vor Beginn der Versorgung bei der Pflegekasse beantragt werden. Bei vielen Krankenkassen geht dies bereits elektronisch.
Bei einer Inanspruchnahme von stundenweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen.
Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Pflegedienste können nach Abtritt des Anspruches auf den Entlastungsbetrag auch direkt mit der Kasse abrechnen.
Ihnen stehen pro Monat 125€ Entlastungsbetrag (Stand Juni 2024) zur Verfügung. Diese können Sie einsetzen im Bereich der Betreuung und/oder der hauswirtschaftlichen Versorgung. Wichtig zu wissen: Nur zugelassene Pflegedienste dürfen den Entlastungsbetrag abrechnen und der Betrag spart sich an, das Budget des Vorjahres verfällt allerdings, wenn es nicht bis zum 30.06. eines Jahres in Anspruch genommen wurde.
Zusammen mit der Verhinderungspflege können Sie das Budget der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Pro Kalenderjahr stehen Ihnen hierfür 806 € (Stand Juni 2024) zur Verfügung.
Damit Ihr Pflegedienst mit der Krankenkasse abrechen kann, muss die Kurzzeitpflege vor Beginn der Leistung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Bei Inanspruchnahme ambulanter Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen.
Beachten Sie, dass das Landespflegegeld immer für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. September gezahlt wird.
Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Seite der Bayerischen Staatsregierung zum Landespflegegeld.
- Technische Pflegehilfsmittel,
beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme und Lagerungshilfen
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person in aller Regel einen Eigenanteil von zehn Prozent, bis zu einer Höchstgrenze, zuzahlen. Die Höchstgrenze des Eigenanteils ist bei der Pflegekasse zu erfragen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen. - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
beispielsweise Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und saugende Bettschutzeinlagen. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte wird ein Anteil von der Pflegekasse erstattet. Die genaue Summe ist ebenfalls bei der Pflegkasse zu erfragen.