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Weiterführende Informationen

Hier haben wir eine Reihe von Informationen für Sie zusammengestellt:


Pflegegradeinstufung durch den MDK

Die 5 Pflegegrade werden seit 2017 durch ein Punktesystem und nicht mehr durch die Minuten der Pflegezeit berechnet. Gleich bleibt jedoch, dass ein Gutachter des MDK zu der pflegebedürftigen Person nach Hause kommt. Die Begutachtung wird dann mithilfe des neuen Begutachtungsassessment (NBA) durchgeführt.

Was prüft der MDK beim Pflegegrad?

Der Medizinische Dienst stellt Fragen über die Selbständigkeit und Fähigkeiten in 6 Lebensbereichen, sogenannten Modulen:

  • Mobilität
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Was muss man beim Besuch des MDK beachten?

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Legen Sie den Termin so, dass er in Ihren Zeitplan passt
  • Tragen Sie alle wichtigen Unterlagen sorgfältig zusammen
  • Machen Sie sich mit den Begutachtungskriterien vertraut
  • Bereiten Sie die pflegebedürftige Person auf den Termin vor
  • Starten Sie erst, wenn alle da sind

Eine Orientierungshilfe, ob die Beantragung eines Pflegegrades Sinn macht, kann Ihnen der Pflegegradrechner bieten: https://www.pflegegrad-berechnen.de

Grundpflege
Die Grundpflege bildet die Basis der Pflege von Menschen, die ihre alltäglichen Aufgaben nicht mehr alleine bewältigen können. Sie umfasst alle täglichen Bedürfnisse des Menschen wie Körperpflege, Ernährung und Toilettengang.

Behandlungspflege
Die Behandlungspflege wird auch häusliche Krankenpflege genannt. Darunter versteht man sämtliche Pflegeleistungen auf ärztliche Anordnung, welche durch eine Pflegekraft durchgeführt werden. Beispiele hierfür sind Blutdruckmessung, Blutzuckermessungen, Wundpflege und Verabreichen von Medikamenten. Die Grundpflege beinhaltet die wiederkehrenden Aufgaben zur Bewältigung des Alltags wohingegen die Behandlungspflege medizinische Hilfeleistungen umfasst.

Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können. Somit ist die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson.

Die Ersatzpflegeperson übernimmt alle Aufgaben, die dazu beitragen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Das sind zum Beispiel Tätigkeiten der großen Grundpflege.

Verhinderungspflege kann stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch genommen werden. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.

Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von der stundenweisen Verhinderungspflege.

Diese wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.

Gründe für die stundenweise Verhinderungspflege können beispielsweise sein:

  • Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
  • Ãœberstunden auf der Arbeit
  • Sportkurse
  • Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
  • Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden

Tageweise und wochenweise Verhinderungspflege

Wenn die Vertretung der Pflege länger als acht Stunden am Tag dauert, bezeichnet man dies als tageweise Verhinderungspflege. Die wochenweise Verhinderungspflege beginnt ab sieben Tagen.

Die tageweise und wochenweise Verhinderungspflege kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, darunter:

  • Ruhetage
  • Erholungsurlaub
  • Krankheit
  • Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
  • Dienstreisen

Hauswirtschaftliche Betreuung
Zu den hauswirtschaftlichen Leistungen zählt das Reinigung der Wohnung, wobei unter anderem die Arbeiten wie Putzen, Staubwischen, Reinigen des Flures und der Fenster oder das Waschen der Gardinen dazu gerechnet werden. Aber auch die Wäschepflege und das Einkaufen sowie das Kochen zählen dazu.

Betreuungsleistungen
Wird die zusätzliche Betreuungsleistung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in Anspruch genommen, gehören zur Unterstützung im Alltag weitere wichtige Aspekte. Dazu gehören zum Beispiel das Einkaufen, die Begleitung zu Arztbesuchen, die Einbindung von Pflegebegleitern und die Reinigung der Wohnung. Darüber hinaus zählt auch die aktive Freizeitgestaltung mit Teilhabe an gesellschaftlichen Ereignissen und gemeinsamen Aktivitäten wie etwa Basteln, Zeitung lesen oder Kaffee trinken dazu.

Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu.

Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Pflegedienste können nach Abtritt des Anspruches auf den Entlastungsbetrag auch direkt mit der Kasse abrechnen.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
  • Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger in häuslicher Pflege für begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung gepflegt wird, weil die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder pausiert wird. Kurzzeitpflege ist also eine Form der Ersatzpflege, die ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst wird. Die Kosten für Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Posten zusammen: Pflegekosten, Unterbringungskosten (Unterkunft und Verpflegung) und Investitionskosten der Einrichtung. Die Pflegekosten werden ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst, die beiden anderen Posten muss der Pflegebedürftige selbst entrichten. Die genauen Kosten sind von der jeweiligen Einrichtung abhängig.

Landespflegegeld
Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf jährliches Landespflegegeld.

Beachten Sie, dass das Landespflegegeld immer für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. September gezahlt wird.

Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Seite der Bayerischen Staatsregierung zum Landespflegegeld.

Hilfsmittel
Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel wird eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Angebote zusammengefasst. Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • Technische Pflegehilfsmittel,
    beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme und Lagerungshilfen
    Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person in aller Regel einen Eigenanteil von zehn Prozent, bis zu einer Höchstgrenze, zuzahlen. Die Höchstgrenze des Eigenanteils ist bei der Pflegekasse zu erfragen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
    beispielsweise Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und saugende Bettschutzeinlagen. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte wird ein Anteil von der Pflegekasse erstattet. Die genaue Summe ist ebenfalls bei der Pflegkasse zu erfragen.

 

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